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RNHS-Group Steuerberatung

Jahresabschluss

Die gestaltende Bilanzierung als Kernaufgabe

Jahresabschluss

Die Vorbereitung und Erstellung von Jahresabschlüssen, sowohl unter handels- als auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten, stellt eine der Kernaufgaben unserer Steuerberatung dar. Auf Grund der sich ständig ändernden Gesetzgebung und der unterschiedlichen Interessen von Eigentümern bzw. Vertretern aus der Wirtschaft und der Finanzverwaltung, klaffen das handelsrechtliche und das steuerliche Ergebnis immer weiter auseinander. Um sämtliche Auflagen klar zu erfüllen und alle Beteiligten gleichermaßen zu befriedigen rückt die gestaltende Bilanzierung immer mehr in den Mittelpunkt, um einerseits ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen zu präsentieren, andererseits jedoch durch Ausweis eines möglichst niedrigen Gewinns Steuern zu sparen. Diesem Umstand geschuldet ist es heutzutage fast unausweichlich neben der Handelsbilanz eine separate Steuerbilanz, oder eine entsprechende Überleitungsrechnung, zu erstellen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei mit viel Fingerspitzengefühl und führen gemeinsam mit Ihnen wichtige Gespräche mit Ihrer Hausbank oder Ihren Geldgebern/Anlegern. Egal ob Sie zur Aufstellung einer Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet sind oder als Freiberufler bzw. Kleingewerbetreibender nur zur Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung verpflichtet sind, wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und buchführungspflichtigen Unternehmen, besteht der Jahresabschluss im Wesentlichen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und unter Umständen eines Lageberichts. Während die Bilanz eine Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden - in Form von Aktiva und Passiva - darstellt, liefert die Gewinn- und Verlustrechnung den sogenannten Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag, welcher Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende oder zu erstattende Steuer ist.

Einnahmenüberschussrechnung

Unternehmer die nicht gesetzlich zur Führung von Büchern verpflichtet sind und sogenannte Freiberufler müssen ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung - als Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben - ermitteln. Diese wird oftmals als "4/3-Rechnung" bezeichnet. Während bei der Bilanzerstellung die Aufwendungen und Erträge periodengerecht verbucht werden gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung das sogenannten "Zufluss- und Abflussprinzip". Hier werden lediglich die Betriebseinnahmen und Betriebsausgabe berücksichtigt, die während des Jahres tatsächlich bezahlt wurden. 

Folgende Leistungen übernehmen wir gerne für Sie

  • Prüfung und Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen
  • Prüfung und Erstellung von Eröffnungs- und Schlussbilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung
  • Erstellung von Jahresabschlüssen nach Handelsrecht (Handelsbilanz)
  • Erstellung von Jahresabschlüssen nach Steuerrecht (Steuerbilanz)
  • Erstellung einer Überleitungsrechnung von der Handelsbilanz zum steuerlichen Gewinn
  • Erstellung eines Anhangs
  • Unterstützung bei der Erstellung eines Lageberichts
  • uvm.

Sie haben Fragen zu oben genanntem Thema oder wollen einen Beratungstermin vereinbaren? Kontaktieren Sie uns einfach per E-mail oder rufen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!