Bitcoin, Ethereum und Co. - Neues zur Umsatzsteuer und Kryptowährungen
Am 27. Februar 2018 hat das Bundesfinanzministerium nun ein weiteres Schreiben veröffentlicht in welchem Zweifelsfragen bei der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen für die Finanzämter verbindlich geregelt werden. Diesmal war die Umsatzsteuer im Fokus.
Umtausch von Kryptowährungen:
Der Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und zurück in konventionelle Währung stellt zwar grundsätzlich eine steuerbare Leistung dar. Allerdings greift ein gesetzlicher Befreiungstatbestand, wonach bei solchen Geschäften keine Umsatzsteuer anfällt.
Mining:
Kurz gesagt wird beim Mining die Zurverfügungstellung von Rechenleistung mit Bitcoins oder anderen Kryptowährungen vergütet. Dieser Austausch stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung keinen steuerbaren Umsatz dar. Insofern fällt auch keine Umsatzsteuer an. Das bedeutet jedoch auch im Umkehrschluss, dass beispielsweise beim Erwerb der fürs Mining notwendigen Hardware wie Rechner und Grafikkarten keine Vorsteuer gezogen werden kann.
Wallets und Handelsplattformen:
Werden Wallets als Apps kostenpflichtig zur Verfügung gestellt oder werden Gebühren für die Nutzung von Handelsplattformen erhoben, so sind dies grundsätzlich Leistungen auf die Umsatzsteuer fällig wird.
Virtuelles Spielgeld vs. Kryptowährungen:
Die Finanzverwaltung stellt damit die Kryptowährungen im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung den konventionellen Währungen gleich.
Hinweis:
Virtuelles Spielgeld (bspw. Ingame-Währungen bei Online Spielen) sind explizit von diesen Regelungen ausgenommen, da es sich hierbei nicht um ein Zahlungsmittel handelt, das im wirtschaftlichen Verkehr anerkannt ist.
Bei Fragen zur Versteuerung von Kryptowährungen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!
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