Überstunden steuerfrei auszahlen lassen
Ein Arbeitgeber kann die Sonderzahlung an einen Arbeitnehmer als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) leisten, wenn er im Gegenzug geleistete Überstunden kürzt, auf die kein Anspruch besteht. Der Inflationsbezug der Leistung muss erkennbar sein. In den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), ist die Steuerbefreiung einer IAP zulässig. weiterlesen