Verpflegungspauschale: Kürzung auch bei nicht beanspruchten Mahlzeiten
Hintergrund
Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Diese Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % (4,80 EUR) sowie für ein Mittag- und Abendessen je 40 % (9,60 EUR) der Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag. Bei der Kürzung werden Zahlungen des Arbeitnehmers angerechnet.
Sachverhalt
Ein Berufssoldat hatte Verpflegungsmehraufwendungen bei seiner doppelten Haushaltsführung geltend gemacht. Ihm wurden in der Kaserne aber Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung gestellt. Nur das Mittagessen nahm er tatsächlich ein. Gleichwohl kürzte das Finanzamt den Verpflegungsmehraufwand auch für die nicht beanspruchte Verpflegung – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg befand.
Nach der Überzeugung des Finanzgerichts ergibt sich eine Kürzung sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift („eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt“) als auch aus der Gesetzesbegründung. Es würde, so das Finanzgericht, dem der Regelung zugrunde liegenden Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken widersprechen, wenn die individuelle Teilnahme an der Mahlzeit zum Zwecke der zutreffenden Besteuerung aufgezeichnet werden müsste.
Praxistipp
Die vorliegende Streitfrage resultiert aus der gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts. Da hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 5 K 432/17, Rev. BFH Az. VI R 16/18
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