Erleichterung beim Vorsteuerabzug und Rechnungsstellung
Angabe des Leistungszeitpunktes:
Um als Unternehmer aus einer Rechnung die Vorsteuer ziehen zu können, ist es erforderlich, dass eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung enthält. Dabei kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Allerdings war für den Vorsteuerabzug bisher zwingend erforderlich, dass sowohl Rechnungsdatum als auch Leistungszeitpunkt auf der Rechnung aufgeführt wurden. In dem Urteil des BFH wurde nun festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug im Einzelfall auch ohne konkrete Angabe des Leistungszeit-punktes zulässig ist, wenn sich aus dem Rechnungsdatum - nach der allgemeinen Lebensanschauung - auch der Leistungszeitpunkt ableiten lässt.
Diese sehr unternehmerfreundliche Auslegung sollte allerdings nur für Einzelfälle in Anwendung gebracht werden. Unternehmer sollten nach wie vor sehr genau auf das Erfüllen der Rechnungs-anforderungen achten.
Anschrift des leistenden Unternehmens:
Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der BFH nun unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen vom 21. Juni 2018 V R 25/15 und V R 28/16 entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt. Für die Angabe der "vollständigen Anschrift" des leistenden Unternehmers reicht die Angabe eines Ortes mit "postalischer Erreichbarkeit".
Dies ist insbesondere dann relevant, wenn bei Unternehmen die Produktion und die Buchhaltung / Rechnungserstellung an unterschiedlichen Orten stattfinden. Die Rechtsprechungsänderung geht auf eine Vorgabe durch den EuGH zurück.
Hinweis:
Diese Entscheidungen sind zwar unternehmerfreundlich und sehr zu begrüßen, jedoch ist die Einhaltung der Rechnungsanforderungen für Unternehmer nach wie vor sehr wichtig! Diese Aspekte sind regelmäßig Gegenstand von Betriebsprüfungen und daher immer ein potentieller Streitpunkt mit der Finanzverwaltung.
Sollten Sie hierzu oder zu anderen Themen Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an.
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