Änderung bei der Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung
Bisher gab es keine eindeutige Regelung hinsichtlich der Höhe der Bagatellgrenze. Während einige Gerichte lediglich auf eine prozentuale Größe abstellten, hielten andere Gerichte den Gewerbesteuer-Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR für eine maßgebende Größe um zu Entscheiden ab wann eine sogenannten "Infizierung" eintritt.
Beachten Sie
Im Jahre 1999 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Anteil von 1,25% noch unschädlich sei. Diese Grenze galt lange Zeit als Richtwert in der Praxis.
In drei aktuellen Gerichtsurteilen hat der Bundesfinanzhof nun die prozentuale und absolute Betrachtung vereint. Der Umsatz darf beide Grenzen nicht überschreiten, unerheblich dabei ist die Höhe des Gewinns.
Beispiel
Der Nettoumsatz einer freiberuflichen tätigen GbR beträgt 1 Mio. EUR. Darin enthalten sind Umsätze aus einer gewerblichen Tätigkeit in Höhe von 22.500 EUR.
Lösung: Sowohl die realtive Grenze in Höhe von 3% als auch die 24.500 EUR als absolute Grenze wurden nicht überschritten. Eine schädliche Abfärbung und Infizierung der freiberuflichen Einkünfte liegt nicht vor.
Abwandlung: Würden die Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit 25.000 EUR betragen, wäre zwar die 3%-Grenze nicht überschriftten, jedoch der absolute Betrag in Höhe von 24.500 EUR. Diese würde in letzter Konsequenz zur Abfärbung führen.
Quelle: BFH-Urteile vom 27.08.2014, Az. VIII R 6/12, Az. VIII R 16/11, Az. VIII R41/11
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