Bauleistungen und Reverse Charge – Hoffnung für Altfälle
Neues Musterverfahren
Für diese „Altfälle“ scheint es immerhin Hoffnung für die Steuerpflichtigen zu geben. Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen zweier Verfahren ernstliche Zweifel an dieser Rückwirkung zum Ausdruck gebracht.
Der Bund der Steuerzahler unterstützt daher nun ein neues Musterverfahren um diesen Aspekt zu klären.
Im konkreten Sachverhalt wurden im Veranlagungszeitraum 2012 Elektroleistungen von einem Handwerker an eine Immobilienfirma (Bauträger) erbracht. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage führt diese die Umsatzsteuer als Steuerschuldner an das Finanzamt ab.
Der BFH entschied hierzu auch im Jahr 2013, dass es zu keiner Steuerumkehr bei Bauträgern kommt.
Nach der nun im Jahr 2014 geänderten und rückwirkend geltenden Rechtslage forderte die Immobilienfirma die entrichtete Umsatzsteuer zurück. Das Finanzamt fordert nun seinerseits rückwirkend die Steuer vom Handwerker.
Diese Forderung ist Gegenstand der Klage von dem niedersächsischen Finanzgericht.
Fazit
Viele Bauunternehmer, die Leistungen an Bauträger erbracht haben, erhielten vom Finanzamt geänderte Umsatzsteuerbescheide mit teilweise erheblichen Nachzahlungen. Diese Unternehmer könnten von dem neuen Verfahren profitieren. Wir empfehlen dringend die Fälle offen zu halten. Wir beraten Sie hierzu gerne.
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