Behandlung von Sponsoring in der Umsatzsteuer
Grundsätzlich
Kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch liegt vor, wenn der Empfänger des Sponsorings (z.B. ein Fußballverein) auf Plakaten, auf der Internetseite, in Ausstellungskatalogen, auf Plakaten oder dergleichen lediglich auf die Unterstützung des Sponsors hinweist.
Beachten Sie
Dieser Hinweis kann vielfältig ausgestaltet sein. Mögliche Varianten wären zum Beispiel die Nennung des Namens, die Verwendung des Emblems oder Logo des Sponsors - jedoch ohne besondere Hervorhebung - oder auch die Verlinkung zu dessen Website.
Ebenso kann der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise aufmerksam machen, so die jüngst vorgenommene Ergänzung der Finanzverwaltung. Anders sieht es aus wenn der Zuwendungsempfänger dem Sponsor das ausdrückliche Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen seiner eigenen Werbung zu vermarkten. Dies führt nach Auffassung des BMF zu einem Leistungsaustausch und unterliegt sodann der Umsatzsteuer.
Praxishinweise
Grundsätzlich ist also zu beachten:
- Liegt kein Leistungsaustausch im Rahmen der Sponsorenzahlung vor, fällt auch keine Umsatzsteuer an.
- Erfolgt die Sponsorenzahlung im Leistungsaustausch mit dem Zuwendungsempfänger, wird Umsatzsteuer grundsätzlich fällig.
Zu beachten ist jedoch, dass auch hier die Kleinunternehmerregelung greifen kann, insofern gewisse Umsatzgrenzen nicht überschritten werden, bei der keine Umsatzsteuer erhoben wird.
Quelle: BMF-Schreiben vom 25.07.2014, Az. IV D 2 - S 7100/08/10007: 003
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