Betreuung eines Haustiers als haushaltsnahe Dienstleistung
Zum Hintergrund
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können 20% der Aufwendungen (höchstens von 4.000,00 EUR) auf Antrag direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Anders als bei Werbungskosten oder Betriebsaufgaben, wirken sich diese Aufwendungen somit zu 100% auf die Einkommensteuerbelastung aus.
Sachverhalt
Im Streitfall beauftragen die Eheleute eine Tier- und Wohnungsbetreuerin sich während ihrer Abwesenheit um die Hauskatze der Familie zu kümmern. Die Rechnung der Betreuerin beglichen die Steuerpflichtigen, wie gesetzlich gefordert, per Überweisung und machten in ihrer Einkommensteuererklärung die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Der Abzug der Steuerermäßigung wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, worauf die Eheleute Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf einreichten. Das FG gab der Klage statt.
Ebenfalls unter den Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" fallen Leistungen die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung eines zu seinem Haushalt gehörenden Haustiers erbringt. Tätigkeiten wie die Versorgung mit Futter/Wasser oder die Reinigung des Katzenklos fallen regelmäßig an und werden typischerweiße vom Steuerpflichtigen oder einer zum Haushalt gehörenden Person erledigt. Sie fallen damit, so das FG Düsseldorf, unter den Oberbegriff "Hauswirtschaft des Halters".
Beachten Sie
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist bereits die Revision beim Bundesfinanzhof in München anhängig.
Praxishinweis
Das Finanzgericht Münster hatte in einem 2012 veröffentlichten Urteil die Kosten für einen "Dogsitter" nicht als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtig. Die Kosten wurden zwar grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft, jedoch scheiterte der Abzug daran dass die Betreuung außerhalb der Wohnung und des Garten des steuerpflichtigen statt gefunden haben.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015, Az. 15 K 1779/14 E, Rev. BFH Az. VI R 13/15, FG Münster, Urteil vom 25.05.2012, Az. 14 K 2289/11 E
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