Betreuungsleistungen: Für diese Kinder bleibt ein Arbeitgeber-Zuschuss steuerfrei
Gesetzliche Voraussetzungen
für die Steuerbefreiung sind Folgende:
- Die Zahlung erfolgt zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn,
- das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet und
- die Betreuung ist aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig.
Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe kann der Arbeitgeber für folgende Kinder Betreuungskosten steuerfrei übernehmen:
- Kinder, die im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandt sind,
- Pflegekinder,
- im Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommene Kinder des Ehegatten bzw. des Lebenspartners (Stiefkinder),
- im Haushalt aufgenommene Enkel.
Beachten Sie
Nicht begünstigt sind allerdings Leistungen des Arbeitgebers für Kinder des Partners bzw. der Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Praxishinweis
Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen neben den eigentlichen Kosten für die Betreuung auch die Fahrt- und Übernachtungskosten der Betreuungsperson. Das gilt selbst dann, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt und deshalb ausschließlich Fahrt- oder Übernachtungskosten anfallen.
Quelle: OFD Karlsruhe, LSt-Aktuell vom 28.7.2017, Ausgabe 2/2017
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