Bitcoin, Ethereum und Co. – Steuerliche Gedanken zu Kryptowährungen
Was sind Kryptowährungen?
Bei Kryptowährungen handelt es sich um digitale Zahlungsmittel. Als erste „Währung“ wurden 2009 die so genannten Bitcoins gehandelt. Im Gegensatz zu dem üblichen Zentralbankgeld erfolgt die Schöpfung ausschließlich durch private Personen und nicht durch eine Zentralbank.
Durch kryptografische – also technisch verschlüsselte - Protokolle lassen sich die einzelnen Einheiten der Währungen einzelnen Eigentümern zuordnen. Zu diesem Zweck unterhalten die Eigentümer so genannte „Wallets“ in denen das digitale Guthaben aufbewahrt wird.
Wie sind Kryptowährungen rechtlich einzuordenen?
Die rechtliche Einordnung von Kryptowährungen ist nicht einfach. Zwar wurden Bitcoins vom Bundesfinanzministerium als „privates Geld“ anerkannt, dies gilt aber nicht unmittelbar für alle anderen elektronischen Währungen. Außerdem bestehen nach wie vor einige rechtliche Unwägbarkeiten im Hinblick auf die regulatorischen Anforderungen der Finanzbranche.
Wie sind Kryptowährungen steuerrechtlich zu behandeln?
Das Finanzministerium hat anerkannt, dass jedenfalls Bitcoins auf Basis von privatrechtlichen Vereinbarungen erworben und getauscht werden können. Es ist aktuell davon auszugehen, dass diese Wertung inhaltlich auch auf andere Kryptowährungen wie Ethereum übertragen werden kann.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung sind dabei mehrere Aspekte zu unterscheiden:
Grundfall: Erwerb und Verkauf
Bitcoins und andere Kryptowährungen lassen sich auf elektronischen Marktplätzen – vergleichbar mit Börsen – erwerben.
Der Erwerb von Bitcoins bzw. Kryptowährungen im Tausch gegen eine klassische Währung wie beispielsweise Dollar oder Euro stellt eine Anschaffung im steuerlichen Sinne dar. Die Kosten für die Bitcoins sowie etwaige Transaktionsgebühren sind dabei die Anschaffungskosten.
Der Verkauf stellt ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Dies bedeutet, dass der Verkauf nicht wie beispielsweise bei Aktien der Abgeltungsteuer unterliegt. Der Steuersatz entspricht dem individuellen Einkommensteuersatz.
Die Einstufung als privates Veräußerungsgeschäft hat jedoch für Investoren einen großen Vorteil. Private Veräußerungsgeschäfte sind steuerfrei, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Gewinne die innerhalb der Jahresgrenze erzielt werden bleiben jedoch zusätzlich steuerfrei wenn der erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro betragen hat.
Abwandlung: Häufiger Kauf und Verkauf
Erwirbt und Verkauft ein Steuerpflichtiger häufig Kryptowährungen, kann die Finanzverwaltung zur Überzeugung gelangen, dass eine gewerbliche Betätigung vorliegt. In diesem Fall unterliegen die Verkäufe der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn zwischen An- und Verkauf länger als ein Jahr liegt.
Mining:
Verkürzt ausgedrückt werden durch das „Minen“ neue Bitcoins oder andere Kryptowährungen erzeugt. Mining erfolgt bei den meisten Kryptowährungen durch die zur Verfügungstellung von Computerrechenleistung. Mit dieser Rechenleistung werden neue Blöcke für die sogenannte Blockchain erzeugt.
Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts erfordert eine nach außen gerichtete Tätigkeit. Diese muss selbständig, planmäßig und auf Dauer angelegt sein. Außerdem muss die Absicht vorliegen mit der Tätigkeit Gewinne zur erzielen.
Im Lichte dieser Definition dürfte das „Mining“ zu einer gewerblichen Tätigkeit führen. Die Ausgaben für das Mining (Anschaffungskosten für Hardware, Stromkosten, etc.) können dadurch steuerlich berücksichtigt werden. Auch ist es möglich die Vorsteuer auf entsprechende Anschaffungen zu ziehen.
Zusammenfassung
Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen stellt Neuland dar und ist je nach Konstellation vielschichtig. Das Investment in diese Währungen kann aus ökonomischer aber auch aus steuerlicher Sicht Sinn machen.
Allerdings können steuerlich gesehen schon Nuancen zu einer unterschiedlichen Bewertung des Einzelfalls führen. Daher empfiehlt es sich bei ihren Investitionsentscheidungen in Kryptowährungen professionellen Rat einzuholen. Gerne beraten wir Sie zu allen steuerlichen Fragestellungen rund um Bitcoins, Ethereum und Co..
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