Diktiergerät dient nicht zur Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs
Sachverhalt
Um von der Versteuerung mittels 1%-Regel abzusehen, führte ein Arbeitnehmer sein Fahrtenbuch für seinen Firmenwagen mit Hilfe eines Diktiergeräts. In Klartext: Zu Beginn einer jeden Fahrt diktierte er jeweils den Zweck, das Datum und den Kilometerstand. Staus oder Umleitungen, bzw. andere besondere Vorkommnisse, diktierte er während der Fahrt sowie den Kilometerstand am Ende. Durchschnittlich zweimal pro Woche übertrug seine Sekretärin diese Informationen sodann in eine Excel-Tabelle. Die einzelnen Blätter wurden am Jahresende zusammen gebunden und gemeinsam mit den Bändern aufbewahrt. Das Finanzamt beurteilte das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, erkannte es nicht an und ermittelte den geldwerten Vorteil nach der 1%-Regel - dem stimmte das Finanzgericht Köln zu.
Die einzelnen Kassetten bilden das Fahrtenbuch und nicht die Excel-Aufzeichnungen. Allein deshalb, weil sie das ganze Jahr über als lose Blattsammlung aufbewahrt und erst zum Jahresende gebunden wurden, erfüllen sie die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht. Außerdem sind sie jederzeit änderbar.
Da es die heutigen technischen Möglichkeiten erlauben, Bänder nachträglich zu verändern ohne dass dies erkennbar wird, stellen die besprochenen Kassetten kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Die Möglichkeit jedes einzelne Band komplett neu zu besprechen, reicht dabei aus.
Ob die Kassetten vollständig in die Liste übernommen wurden, ist außerdem nicht nachprüfbar ohne dass ein erheblicher Mehraufwand entsteht. Ein mithilfe von elektronischen Aufzeichnungen erstelltes Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Aufzeichnungen unmittelbar ausgedruckt werden - so die Ansicht des Finanzgerichts Köln.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 18.06.2015, Az. 10 K 33/15
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