Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungspauschale auch in Wegverlegungsfällen
Zum Hintergrund
Eine sogenannten doppelte Haushaltsführung liegt immer dann vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Orts an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und dort ebenfalls eine Wohnung unterhält. Zu beachten gilt jedoch, dass sich der Lebensmittelpunkt jeweils am Hauptwohnsitz und nicht am Beschäftigungsort befinden muss.
Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung können selbst dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige seinen bisherigen Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlagert und dort, von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung, seiner Beschäftigung weiter nachgeht.
Seit 2014 sind die abzugsfähigen Unterkunftskosten auf 1.000,00 EUR je Monat beschränkt worden. Darüber hinaus sind für die ersten drei Monate die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig.
Entscheidung
Laut dem Bundesfinanzhof wird das Ziel der Steuervereinfachung nur dann erreicht, wenn eine Einzelfallprüfung entfällt in der festgestellt wird, ob und wie lange der Steuerpflichtige sich vor Begründung der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort aufgehalten hat und sich auf die dortigen Gegebenheiten einstellen konnte. Somit ist es irrelevant ob ein überhöhter Verpflegungsmehrbedarf tatsächlich angefallen ist, so der Bundesfinanzhof.
Dass die konkrete Verpflegungssituation unerheblich ist, wird vom Gesetzgeber dadurch bestätigt dass er es bei der Reisekostenreform ebenfalls dabei belassen hat, die Dreimonatsfrist mit Begründung der doppelten Haushaltsführung zu beginnen.
Praxishinweis
Verpflegungsmehraufwendungen sind auch dann in den ersten drei Monaten als Werbungskosten abzugsfähig wenn der Steuerpflichtige, nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung, in der bereits schon früher genutzten Wohnung eine neue doppelte Haushaltsführung begründet.
Quelle: BFH-Urteil vom 08.10.2014, Az. VI R 7/13
Foto: © slavun - Fotolia.com