Ein-Prozent-Regelung: Selbst getragene Benzinkosten abziehbar?
Sachverhalt
Ein im Außendienst tätiger Arbeitnehmer durfte den gestellten Firmen-Pkw ebenfalls für seine Privatfahrten nutzen, musste jedoch die Kosten für Benzin selber tragen. Der geldwerte Vorteil dieser Privatnutzung wurde vom Arbeitgeber zulässigerweise mittels der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Ein geldwerter Vorteil für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte wurde nicht ermittelt, da für den Außendienstler eine solche nicht vorlag. In seiner privaten Einkommensteuererklärung macht der Arbeitnehmer sämtliche Benzinkosten als Werbungkosten geltend. Diesen Abzug versagte ihm jedoch das zuständige Finanzamt, worauf hin er beim Finanzgericht Düsseldorf Klage einreichte und recht bekam.
Das Finanzgericht vertrat die Meinung dass sowohl die Kosten für die betrieblichen als auch für die privaten Fahrten als Werbungskosten abziehbar sind und der Abzug nicht allein deshalb zu versagen ist, weil der Wert der Privatnutzung durch die Ein-Prozent-Regelung ermittelt wurde.
Beachten Sie
Der Bundesfinanzhof stellt in seiner Rechtsprechung klar, das selbstgetragene Kfz-Kosten bei der Ein-Prozent-Regelung nicht als Werbungkosten in Betracht kommen, sondern lediglich bei der Fahrtenbuchmethode berücksichtigt werden können. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Ob der BFH sein Sichtweise ändert, bleibt abzuwarten.
Quelle. FG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2014, Az. 12 K 1073/14, Rev. BFH Az. VI R 2/15, BFH-Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 57/06
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