Einbehalt von Bauabzugsteuer für Fotovoltaikanlagen
Die Finanzverwaltung hat Ihre Sicht dahingehend geändert, dass Fotovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen. Bis zum 31.12.2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) wurde eine Übergangszeit eingeführt, während welcher es nicht beanstandet wird wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer unterbleibt.
Hintergrund
Für im Inland erbrachte Bauleistungen haben bestimmte Leistungsempfänger einen Steuerabzug in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages einzubehalten und so dann an das Finanzamt abzuführen.
Generell sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sowie alle juristische Personen des öffentlichen Rechts abzugsverpflichtet. Dies gilt ebenso für Kleinunternehmer, pauschal versteuernde Land- und Forstwirte sowie Unternehmer die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen.
Einzig wenn der Leistende eine sogenannte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann, wird von der Abzugsverpflichtung abgesehen. Übersteigt die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr nicht den Betrag von 5.000 EUR, muss auch bei nichtvorliegen der Bescheinigung kein Steuerabzug erfolgen. Wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach §4 Nr.12 S.1 UStG (Vermietungsumsätze) ausführt, erhöht sich die Freigrenze auf 15.000 EUR.
Beachten Sie
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (http://goo.gl/mOfksJ)
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 16.09.2015, Az. S 2272.1.1-3/8 St 32
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