Einkommensteuererklärung – zwingende elektronische Übermittlung
Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung
Eine Ausnahme von der zwingenden elektronischen Übermittlung ist nur auf Antrag beim Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten möglich. Diese Härten liegen beispielsweise dann vor, wenn es dem Steuerpflichtigen nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand möglich ist, die technischen Möglichkeiten zur Abgabe einer Steuererklärung zu schaffen. Ein solcher Grund ist auch dann gegeben wenn der Steuerpflichtige aufgrund seiner individuellen Kenntnis nicht in der Lage ist, die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung zu nutzen.
Es ist zu beachten, dass diese Ausnahmen die Steuerpflichtigen jedoch nicht von ihrer Steuererklärungspflicht entbinden.
Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Als Arbeitnehmer wenn:
- ...Sie neben Ihrem Gehalt Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld von mehr als 410 Euro im Jahr bekommen haben.
- ...Sie von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten haben.
- ...Sie und Ihr Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben und einer von Ihnen die Steuerklasse III oder V hat.
- ...das Finanzamt Ihnen oder Ihrem Ehepartner Freibeträge eingetragen hat.
- ...Sie geschieden wurden und Sie oder Ihr Ex-Partner im gleichen Jahr wieder geheiratet haben.
Als Rentner müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn...
- ...der Besteuerungsanteil Ihrer Rente 730 Euro im Monat übersteigt.
Selbständige, Gewerbetreibende und Vermieter müssen grundsätzlich immer eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Freiwillige Veranlagung
In den meisten Fällen lohnt es sich aber auch eine Steuererklärung abzugeben, wenn keine Pflichtveranlagung besteht. Zuviel einbehaltene Steuer kann auf diese Weise zurück erhalten werden.
Für Fragen rund um das Thema Steuererklärung beraten wir Sie gerne.
Foto: © Marco2811 - Fotolia.com