Erneuerung Einbauküche: Kosten-Sofortabzug erst ab 2017 ausgeschlossen
Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des VZ 2016 können Steuerpflichtige auf Antrag also noch von der günstigeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs profitieren. Danach wurden die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt. Deren Erneuerung/Austausch führte zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand.
Quelle: BMF-Schreiben vom 16.5.2017, Az. IV C 1 - S 2211/07/10005 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194094; BFH-Urteil vom 3.8.2016, Az. IX R 14/15
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