Fernfahrer können Übernachtungskotsen pauschal schätzen
Hintergrund
Grundsätzlich können Übernachtungskosten anlässlich einer Auswärtstätigkeit nur in tatsächlich angefallener Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Insofern keine Einzelnachweise vorliegen, es jedoch feststeht dass Übernachtungen tatsächlich stattgefunden haben, sind die Aufwendungen entsprechend zu schätzen.
Bei einem Fernfahrer der im internationalen Fernverkehr tätig ist und der im Regelfall in der Schlafkabine des Lkws übernachtet, ist davon auszugehen dass typischerweise bestimmte Kosten anfallen, wie z.B. für Toilette, Dusche oder Reinigung der Schlafgelegenheiten. Nach Auffassung des Finanzgerichts München können Aufwendungen im Streitjahr 2010 mit 5,00 EUR je Übernachtung pauschal angesetzt werden.
Praxishinweis
Für das Jahr 2007 hält auch das Finanzgericht Schleswig-Holstien einen Betrag von (mindestens) 5,00 EUR für realistisch. Inzwischen dürfte, aufgrund der Kostensteigerung, auch ein geringfügig höherer Betrag anzuerkennen sein.
Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte zumindest für einen repräsentativen Zeitraum (z.B. für drei Monate) Einzelnachweise sammeln um einen entsprechenden Abzug zu belegen. Hierdurch können gegebenenfalls höhere Werbungskosten glaubhaft gemacht werden, auch wenn dies grundsätzlich nicht zwingend erforderlich ist.
Quelle: FG München, Urteil vom 02.09.2015, Az. 7 K 2393/13; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2012, Az. 5 K 99/12
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