Ferienjob richtig versteuern
Hintergrund
Grundsätzlich braucht der Arbeitgeber vom Ferienjobber die Steuer-Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Information um es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Sobald diese Daten vorliegen, kann der Arbeitgeber die sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen. Darunter fallen z.B. die Steuerklasse sowie die Religionszugehörigkeit.
Verdient der Schüler/Student/Arbeitnehmer bei Steuerklasse I bis zu 900,00 EUR brutto pro Monat, fallen in der Regel keine Steuern an. Liegt der Verdienst über dieser Grenze, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern am Jahresende über eine Einkommensteuerklärung zurückholen. Hier können Ausgaben wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder zum Teil Telefonkosten steuermindernd berücksichtigt werden.
Umfasst die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage fallen grundsätzlich auch keine Sozialabgaben an (sog. kurzfristige Beschäftigung).
Praxishinweis
Folgen mehrere kurzfristige Beschäftigungen aufeinander, werden die Zeiten all dieser zusammengerechnet und dürfen insgesamt die drei Monate bzw. 70 Tage nicht überschreiten. Besonderheiten gelten unter anderem auch für Schulabgänger. Unter Umständen kann hier eine Berufsmäßigkeit vorliegen, so dass die günstigen Regelungen für kurzfristige Beschäftigungen nicht Anwendbar sind.
Quelle: Bund der Steuerzahler vom 12.06.15 "Ferienjobs richtig abgerechnet"; FinMin NRW vom 26.06.15 "Ferienjobs sind meis steuerfrei"
Foto: © ikonoklast_hh - Fotolia.com