Finanzverwaltung kassiert erste Niederlage bei Umsatzsteuer für Bauleistungen
Sachverhalt
Im Jahre 2009 hat Unternehmer U Bauleistungen an mehrere Bauträger erbracht. Aufgrund der damaligen Verwaltungsmeinung hat U die Leistungen ohne Umsatzsteuer fakturiert. Die Steuerschuld ging durch das Revers-Charge-Verfahren auf den Leistungsempfänger (Bauträger) über. Aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofes, welches klar stellt dass der Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden. Dies hatte zur Folge dass der ursprüngliche Leistungsschulder (Bauträger) die gezahlte Umsatzsteuer vom Fiskus zurückgefordert hat. Anschließend setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegen U fest. Als Grundlage verwies das FA auf die im Juli 2014 geschaffene Regelung, welche den Vertrauensschutz rückwirkend aushebelt.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat jedoch erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel, am Vorgehen des Finanzamts. Durch seine Rechtsprechung habe der Gesetzgeber im Zeitpunkt der Verkündung, in die für 2009 entstandene Steuerschuld nachträglich eingegriffen. Dadurch kann eine unzulässige echte Rückwirkung nicht ausgeschlossen werden, so das FG. Es bleibt abzuwarten wie die Entscheidung des Finanzgerichts im Hauptsachverfahren ausfällt.
Praxishinweis
Bis diese Frage abschließend höchstrichterlich für die Praxis geklärt ist, sollten sich Unternehmer auf den Vertrauensschutz berufen und gegen Nachforderungen des Finanzamtes auf jeden Fall Einspruch einlegen.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2015, Az. 5 V 5026/15
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