Geplante Abschaffung der Funktionsbenennung beim Investitionsabzugsbetrag
Hintergrund
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens können Steuerpflichtige, unter gewissen Voraussetzungen, bis zu 40% der geplanten Kosten gewinnmindernd abziehen = Investitionsabzugsbetrag. Der Abzug des Investitionsabzugsbetrag führt zu einer Steuerstundung, wodurch finanzielle Mittel angespart werden können um die Finanzierung zu erleichtern.
Der Gesetzgeber verlangt derzeit dass das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach genau bestimmt werden muss. Schafft der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut an, welches nicht der beschriebenen Funktion entspricht (z.B. einen Lkw anstatt einem Pkw) muss der Investitionabzugsbetrag im Jahr der Bildung unter einer entsprechenden Strafverzinsung aufgelöst werden.
Zukünftig sollen Steuerpflichtige den Abzugsbetrag, bis zu einer Gesamthöhe von 200.000 EUR, gewinnmindernd abziehen können ohne eine entsprechende Funktionsbezeichnung bzw. weiterer Angaben deutlich zu machen. Die Abzugsbeträge müssen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die Finanzbehörden übermittelt werden. Eine Angabe, nach der Wirtschaftsgut in seiner Funktion genau benannt wird, ist nicht mehr notwendig.
Beachten Sie
Die Neuregelung soll für Wirtschaftsjahre gelten die erstmals nach dem 31.12.2015 enden. Im Regelfall profitiert der Steuerpflichtige somit erstmals bei der Jahresabschlusserstellung 2016.
Quelle: Gesetzentwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.3.2015
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