Geplante Anhebung des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge
Hintergrund
Der aktuell bei 8.354,00 EUR liegende Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums und soll vorerst im Veranlagungszeitraum 2015 auf 8.472,00 EUR erhöht werden, bevor er 2016 dann auf 8.652,00 EUR ansteigt. Bis zu dieser Höhe muss vom Steuerpflichtigen auf sein Einkommen keine Steuer gezahlt werden.
Die geplante Anhebung des Grundfreibetrags hat durch die bedingte Änderung des Tarifverlaufs somit auch eine direkte Auswirkung auf den Lohnsteuerabzug 2015. Das Bundesfinanzministerium muss im Einklang mit den obersten Finanzbehörden der Länder geänderte Programmablaufpläne 2015 für die Lohnsteuerberechnung bekannt geben.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet Tarifsenkungen zu berücksichtigen, bis die geänderter Programmablaufpläne bekanntgemacht wurden.
Praxishinweis
Ab wann der Lohnsteuerabzug spätestens auf Grund der geänderten Ablaufpläne vorzunehmen ist, wird mit der Bekanntgabe dieser ebenfalls mitgeteilt. Grundsätzlich ist der bis dahin vorgenommene Lohnsteuerabzug sodann zu korrigieren.
Kinderfreibetrag
Des Weiteren soll auch der Kinderfreibetrag auf 4.512,00 EUR (derzeit 4.368,00 EUR) im Veranlagungszeitraum 2015 und auf 4.608,00 EUR in 2016 angehoben werden. Die Freibeträge stehen jedem Elternteil zur Hälfte gesetzlich zu, kann aber unter gewissen Umständen übertragen werden.
Hinweis
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird Seitens des Finanzamt automatisch eine Günstigerprüfung durchgeführt, ob sich die Freibeträge in höherem Maße auswirken als das ausgezahlte Kindergeld.
Kindergeld
Das Kindergeld soll in 2015 pro Kind um 4,00 EUR erhöht werden. Die absoluten Beträge würden für das erste und das zweite Kind jeweils 188,00 EUR, für das dritte Kind 194,00 EUR und für jedes weitere Kind 219,00 EUR betragen. Ab dem Jahr 2016 soll eine erneute Anhebung um je 2,00 EUR pro Kind erfolgen.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag soll dann im selben Atemzug ab dem 01.07.2016 auf 160,00 EUR monatlich erhöht werden. Dies entspricht einer absoluten Erhöhung 20,00 EUR.
Hinweis
Der Kinderzuschlag wird denjenigen Eltern gewährt die nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen um den Bedarf ihrer Kinder zu decken aber grundsätzlich in der Lage sind durch ihr Erwerbseinkommen den eigenen Bedarf zu finanzieren.
Quelle: Gesetzentwurf zur Anhebund des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 25.03.2015
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