Geschenke und Zuwendungen an Kunden und Geschäftspartner
Freibeträge / Freigrenzen:
Im Rahmen der Umsatzsteuer und Lohnsteuer bestehen eine Vielzahl von Freigrenzen und Freibeträge für Zuwendungen, die im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sind um nicht unnötig Steuern zu bezahlen. Beispielhaft sind hier die 60 EUR Grenze für Geschenke aus persönlichen Anlässen, die 35 EUR hinsichtlich nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben sowie die 10 EUR für Streuwerbeartikel im Rahmen des § 37b EStG zu nennen.
Geldwerter Vorteil – Pauschalierung:
Aus der Sicht des Fiskus stellen Zuwendungen regelmäßig steuerpflichtige geldwerte Vorteile für den Empfänger dar. Dies betrifft Mitarbeiter wie auch Externe (bspw. Kunden, Geschäftspartner, Zulieferer etc.) Damit das Geschenk für den Beschenkten aber auch ein echtes Geschenk bleibt, kann die anfallende Steuer pauschal nach § 37b EStG durch den Schenker übernommen werden. Andernfalls können Geschenke zu erheblichen Steuernachzahlungen und im schlimmsten Fall steuerstrafrechtlichen Konsequenzen für den Empfänger führen.
Betriebsausgaben:
Ab einem Wert von 35 EUR stellen Geschenke steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Diese sind gesondert aufzuzeichnen.
Umsatzsteuersteuer:
Für Zuwendungen über 35 EUR ist regelmäßig der Vorsteuerabzug unzulässig. Hierauf ist bereits bei der Beschaffung zu achten. Gegebenenfalls muss nachträglich die Umsatzsteuervoranmeldung im jeweiligen Monat zu korrigieren. Die unentgeltliche Abgabe von Probeexemplaren und Warenmuster ist hingegen hiervon ausgenommen.
Praxishinweis
Geeignete Maßnahmen diese steuerlichen Anforderungen in Ihrem Unternehmen sicher und effizient umzusetzen könnte die Implementierung von geeigneten Prozessen, Schulungen und Richtlinien sein. Damit Sie sich wieder auf die wichtigen Aspekte in ihrem Unternehmen konzentrieren können, unterstützen wir Sie gerne.
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