Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Hintergrund
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Deutschen Steuerberaterverbandes, lassen sich die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzenwturfs wie folgt zusammenfassen:
- Die Anschaffung oder Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen wird begünstigt, soweit diese mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Wird gegen die Nutzungsvoraussetzung verstoßen, führt dies zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung.
- Steuermindern können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauf folgenden Jahr zusätzlich zur "regulären" Abschreibung jeweils bis zu 10% sowie im darauf folgenden dritten Jahr bis zu 9% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabrschreibung geltend gemacht werden. Der Abzug ist auf maximal 2.000 EUR je m2 Wohnfläche begrenzt.
- Die Förderung ist auf Neubauten beschränkt, deren Baukosten maximal 3.000 EUR je m2 Wohnfläche betragen. Gefördert werden jedoch nur maximal 2.000 EUR je m2 Wohnfläche.
- Die Subvention ist für Ballungsgebiete vorgesehen, in denen preiswerte Wohnungen fehlen. Gemeint sind damit Gebiete, in denen die Mietstufen IV bis VI laut Wohngeldverordung vorliegen. Ebenso werden Gebiete mit Mietpreisbremse und mit abgesenkter Kappungsgrenze einbezogen.
- Der Gesetzentwurf sieht eine zeitliche Befristung der Förderung vor. Zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2018 muss die Bauantragstellung bzw. Bauanzeige erfolgen. Somit kann letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 eine Sonderabschreibung erfolgen. Selbst wenn der vorgesehene Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, ist eine Sonderabschreibung ab 2023 nicht mehr möglich.
Beachten Sie
Das Gesetz muss nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Darüber hinaus kann es erst dann in Kraft treten, wenn die erforderliche beihilfe rechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt wurde.
Quelle: Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 03.02.2016; DStV: „Stand der Gesetzgebung“, Stand: 26.2.2016
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