Grundsätzliche Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
Hintergrund
Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft, werden mehrere Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen i.S.d. Umsatzsteuergesetzes zusammengefasst. Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen den einzelnen Unternehmen werden sodann nicht mehr versteuert und gelten als nicht steuerbare Innenumsätze. Steuerschuldner ist lediglich der Organträger (oben). Dieser schuldet die Steuer auch für die Umsätze, welche die eingegliederten Organgesellschaften an fremde Dritte ausführen.
Bisher galt die Auffassung, dass lediglich Kapitalgesellschaft (GmbH's und AG's) als Organgesellschaft in Frage kommen. Diese Einschränkung auf juristische Personen hält der BFH grundsätzlich für sachlich gerechtfertigt, weil nur so über die Beherrschungsvoraussetzungen der Organschaft rechtssicher entschieden werden kann. Der Ausschluss von Tochterpersonengesellschaften ist dadurch allerdings nicht gerechtfertigt. Als Voraussetzung dürfen an solch einer Tochterpersonengesellschaft jedoch nur der Organträger und andere von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften (Schwestergesellschaften) beteiligt sein.
Praxishinweis
Der Kreis der in die Organschaft einzubeziehenden Gesellschaften, wird durch die neue Sichtweise erheblich erweitert. Besonders zu beachten ist, dass eine Organschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch entsteht und kein Wahlrecht darstellt. Vorerst abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung mit der neuen Sichtweise umgehen wird.
Zwei andere Grundsätze hat der Bundesfinanzhof jedoch in den weiteren Entscheidungen bestätigt. Demnach ist eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaft nach wie vor ausgeschlossen. Des Weiteren lehnt der BFH einen Nichtunternehmer als Organträger kategorisch ab.
Quelle: BFH-Urteile vom 02.12.2015, Az. V R 25/13; Az. V R 15/17; Az. V R 67/14; BFH-Urteil vom 03.12.2015, Az. V R 36/13
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