Gute Nachrichten beim Arbeitszimmer!
Grundsätzlich gilt:
Ein häusliches Arbeitszimmer kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung nur dann abgezogen werden, wenn:
- das Zimmer ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird und
- für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Kosten ist sodann auf maximal 1.250 EUR pro Jahr gedeckelt.
Bisher objektbezogene Sicht:
Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte der Betrag von 1.250 EUR nur einmal pro Arbeitszimmer angewendet werden. Das heißt, nutzen mehrere Personen denselben Raum für ihre Tätigkeit, so muss der Höchstbetrag entsprechend aufgeteilt werden.
Neue subjektbezogene Sicht:
Mit den oben genannten Urteilen geht der BFH zu einer subjektbezogenen Sicht über. Das bedeutet, dass der Höchstbetrag von 1.250 EUR nun pro Person angewendet werden kann.
Folgendes Beispiel verdeutlicht die Auswirkung:
Ein Ehepaar nutzt ein häusliches Arbeitszimmer zu je 50%. Die Kosten für anteilige Miete, Strom, Heizung und sonstige Nebenkosten belaufen sich auf 2.600 EUR im Jahr.
Bisher:
Abzugsfähigkeit Ehemann: 1.250 EUR/2 = 625 EUR
Abzugsfähigkeit Ehefrau: 1.250 EUR/2 = 625 EUR
Gesamt: 1.250 EUR (nicht genutzt 1.350 EUR)
Zukünftig:
Abzugsfähigkeit Ehemann: 1.250 EUR
Abzugsfähigkeit Ehefrau: 1.250 EUR
Gesamt: 2.500 EUR (nicht genutzt 100 EUR)
Fazit:
Die Änderung der Rechtsprechung ist sehr zu begrüßen, da sie nicht nur dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, sondern auch mehr steuerliche Gerechtigkeit mit Rücksicht auf die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers schafft.
Wir empfehlen alle noch änderbaren Veranlagungszeiträume notfalls mittels Einspruch offen zu halten. Sprechen Sie uns gerne dazu an.
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