Hilfe im Haushalt … sogar staatlich gefördert!
Hintergrund
Dabei können maximal Arbeitskosten i.H.v. 20.000 EUR zu einem Fünftel geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich ein direkter Steuerabzug i.H.v. bis zu 4.000 EUR im Jahr.
Abzugsfähig sind hierbei insbesondere:
- Reinigungsleistungen im Haushalt
- Winterdienst (auch auf öffentlichen Wegen)
- Hausmeisterleistungen
- Gartenarbeiten (bspw. Rasen mähen, Hecken schneiden etc.)
- Versorgung von Haustieren in der eigenen Wohnung
- Kinderbetreuung zu Hause
Erforderliche Rahmenbedingungen
Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung unter anderem Schwarzarbeit bekämpfen. Für die Abzugsfähigkeit sind jedoch einige Rahmenbedingungen zu beachten.
- Sie sollten sich eine Rechnung Ihres Dienstleisters geben lassen.
- Keine Barzahlung – Um die steuerliche Abzugsfähigkeit zu erreichen, ist es notwendig die Rechnung des Dienstleisters durch eine Überweisung zu begleichen. Einen entsprechenden Nachweis sollten Sie daher auch aufbewahren.
Praxistipp
Als Mieter finden Sie die Ausgaben, die Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehen können in Ihrer Nebenkostenabrechnung.
Ergänzend zu den haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie auch Handwerkerleistungen in Ihrer Wohnung von der Steuer absetzen.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, wir beraten Sie gerne!
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