Höchstbetrag von 1.250 EUR wird auch bei mehreren häuslichen Arbeitszimmern nur einmal gewährt
Hintergrund
Sollte das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden, können Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abgesetzt werden. Im Streitfall war dies jedoch nicht zutreffend, da der Steuerpflichtige/Kläger seine Vortragstätigkeit (Fortbildungen, Seminare, etc.) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführte und dieses somit nicht den Mittelpunkt der Betätigung darstellte. Somit wurde der Abzug auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 EUR beschränkt.
Nach der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz ist dieser Höchstbetrag personen- und objektbezogen auszulegen. Daher kann dieser, auch bei Vorliegen mehrerer Arbeitszimmer, nur einmal jährlich gewährt werden. Denn laut dem Finanzgericht kann ein Steuerpflichtiger niemals zwei Arbeitszimmer zeitgleich nutzen.
Praxishinweis
Die personen- und objektbezogene Betrachtungsweise muss nicht von Grund auf negativ eingeschätzt werden. Die Finanzverwaltung gewährt den Höchstbetrag von 1.250 EUR z.B. auch dann, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht ganzjährig genutzt wird.
Beachten Sie
Die Revision beim Bundesfinanzhof in München wurde vom FG Rheinland-Pfalz ausdrücklich zugelassen. Bis dato ist es höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob Betriebsausgaben bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR für zwei parallel genutzte Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten, anzuerkennen sind.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2015, Az. 2 K 1595/13, Rev. zugelassen, BMF-Schreiben vom 02.03.2011, Az. IV C 6 - S 2145/07/10002, Rz. 22
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