Informationen über die Energiepreispauschale
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
Neben Arbeitern, Angestellten und Auszubildenden sind unter anderem auch Minijobber im ersten Dienstverhältnis anspruchsberechtigt. Zur Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses eines Minijobbers sollte jeder Arbeitgeber eine Bestätigung des Arbeitnehmers einfordern.
Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, sowie Werkstudenten oder Studenten im bezahlten Praktikum und Mitarbeiter, die Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Elterngeld, Mutter-schaftsgeld o.Ä.) beziehen, sind ebenfalls anspruchsberechtigt.
Entscheidend zur Zahlung der EPP ist das erste Dienstverhältnis. Es werden nur Arbeitnehmer mit den Steuerklassen l bis V und Minijobber mit vorgelegtem Bestätigungsschreiben berücksichtigt.
Entstehung des Anspruchs
Für die Entgeltabrechnung wurde als Stichtag der 01.09.2022 festgesetzt. Wer also von Ihren Arbeitnehmern am 01.09.2022 angestellt ist, erhält die Energiepreispauschale über die Lohnabrechnung ausbezahlt. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse spätestens zum 31.08.2022 enden oder erst am 02.09.2022 beginnen, erhalten die EPP entweder über die Einkommensteuererklärung oder die Entgeltabrechnung des neuen bzw. alten Arbeitgebers.
Finanzierung der Energiepreispauschale
Die EPP ist in der Regel im September 2022 an Ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Das nötige Kapital hierfür wird über die Lohnsteueranmeldung aus dem August 2022 bereitgestellt. Dies bedeutet, dass die anzumeldende Lohnsteuer um die im Folgemonat auszuzahlende EPP gekürzt wird. Sie zahlen somit weniger Lohnsteuer bzw. erhalten gegebenenfalls sogar eine Erstattung.
Die Abgabetermine zur entsprechenden Lohnsteueranmeldung sind wie folgt:
- Monatszahler 12.09.2022
- Quartalszahler 10.10.2022
- Jahreszahler 10.01.2023
Arbeitgeber, die zur monatlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldung verpflichtet sind, müssen bereits im August 2022 mitteilen, ob zum 01.09.2022 Neueinstellungen geplant sind, bzw. Mitarbeiter das Unternehmen verlassen werden.
Quartalszahler können abweichend von der Regel die EPP im Oktober 2022 auszahlen und Jahreszahler können gänzlich auf die Auszahlung an Ihre Arbeitnehmer verzichten. Hier können an-spruchsberechtigte Arbeitnehmer die EPP über ihre Einkommensteuererklärung erhalten.
Was ist noch wichtig?
- Die EPP ist steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei.
- Bei Zahlung an Minijobber wird die EPP nicht auf die Minijobgrenze angerechnet.
- Auf der Lohnsteuerbescheinigung Ihrer Arbeitnehmer wird die Zahlung der EPP mit dem Großbuchstaben „E“ gekennzeichnet, damit Doppelzahlungen über die Einkommensteuer-erklärung vermieden werden.
- Minijobber erhalten weiterhin keine Lohnsteuerbescheinigung, müssen bei der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung jedoch wahrheitsgemäß angeben, dass sie die EPP bereits er-halten haben.
Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.
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