Kassenführung: Übergangsregelung für alte Registrierkassen endet am 31.12.2016
Hintergrund
Grundsätzlich gilt für elektronische Registrierkassen eine Einzelaufzeichnungspflicht. Erleichterungen für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit sieht ein Schreiben vom 26.11.2010 vor, insofern diese nicht mit Speichererweiterungen und Softwareanpassungen aufgerüstet werden können. Zum 31.12.2016 endet diese Zugeständnis der Finanzverwaltung, sodass diese Geräte nicht mehr lange einsetzbar sind.
Beachten Sie
Nur wenn die Anforderungen der ersten Kassenrichtlinie (vgl. das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.01.1996) vollumfänglich beachtet werden, können die Erleichterungen gewährt werden. Ziel der Richtlinie war es, den Unternehmer von der Aufbewahrung der Registrierkassenstreifen zu befreien. Damit die Überprüfungsmöglichkeit in Außenprüfungen erhöht werden sollte, fordert die Finanzverwaltung nicht nur die Aufbewahrung der Z-Bons. Ebenso sind u.a. auch die Organisationsunterlagen sowie alle weiteren, im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse aufzubewahren.
Praxishinweis
Es ist dringend zu empfehlen in eine "finanzamtssichere Kasse" zu investieren, sofern Steuerpflichtige noch alte Registrierkassen einsetzen. EDV-Registrierkassen mit Einzelaufzeichnungen und Exportmöglichkeiten sowie PC-Kassensysteme sind bereits für unter 1.000 EUR erhältlich.
Quelle: BMF-Schreiben vom 26.11.2010, Az. IV A 4 - S 0316/08/10004-07; BMF-Schreiben vom 09.01.1996, Az. IV A 8 - S 0310 - 5/95
Foto: © BillionPhotos.com - Fotolia.com