Kein Abzug von Betriebsausgaben bei Fahrzeuggestellung
Sachverhalt
Ein angestellter Unternehmensberater erzielte neben seinem Arbeitslohn ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Ein Teil seines Arbeitslohns erhielt er in Form einer Pkw-Gestellung durch seinen Arbeitgeber, den er auch für private Zwecke verwenden durfte. Die Besteuerung der Privatnutzung erfolgte durch die 1%-Regel. Ein weiterer Sachbezug für die Nutzungsmöglichkeit im Rahmen seiner Selbständigkeit wurde nicht angesetzt.
Im vorliegenden Streitfall macht der Unternehmensberater einen Teil des Sachbezugwertes bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als fiktive Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt versagte ihm jedoch diesen Abzug, da im Gegenzug kein entsprechender Vorteil angesetzt worden war - zu Recht, wie das FG Münster befand.
Des Weiteren lagen im Streitfall keinerlei Betriebsausgaben vor, da sämtliche Ausgaben/Aufwendungen für den Pkw vom Arbeitgeber des Unternehmsnberaters getragen wurden.
Darüber hinaus kann der erfasste Sachbezug, ermittelt durch 1% vom Bruttolistenpreis, nicht (anteilig) als fiktive Betriebsausgabe geltend gemacht werden, da dieser lediglich die private Nutzung des Fahrzeugs abdeckt und nicht die Nutzung in einem anderen Betrieb bzw. einer anderen freiberuflichen Tätigkeit.
Das FG war der Auffassung, dass ein derartiger Ansatz bzw. betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils nur dann in Betracht käme, soweit bei den Arbeitseinkünften ein weiterer Sachbezug, explizit für die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs, versteuert worden wäre. Dieser hätte dann im Rahmen der Gewinnermittlung der selbständigen Einkünfte "verbraucht" werden können. Dies war im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht der Fall.
Praxishinweis
Da höchstrichterlich aktuell noch nicht geklärt wurde, in welchem Umfang ein vom Arbeitgeber gestellter Pkw beim Steuerpflichtigen zu Betriebsausgaben in einem anderen Betrieb bzw. einer anderen freiberuflichen Tätigkeit führt, hat das FG Münster die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.09.2014, Az. 11 K 246/13
Foto: © kuxfofo1 - Fotolia.com