Kein Betriebsausgabenabzug bei zeitgleicher Ein-Prozent-Regelung
Sachverhalt
Der steuerpflichtige A erzielte neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit, durfte A den zur Verfügung gestellten Firmenwagen sowohl für seine privaten als auch seine freiberuflichen Fahrten nutzen. Für diese Nutzungsüberlassung wurden der Privatanteil nach der so genannten Ein-Prozent-Regel versteuert.
Bei der Einkunftsermittlung seiner selbständigen Tätigkeit machte A Betriebsausgaben für die betrieblichen Fahrten geltend. Der Einfachfachheitshalber teilte A den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten auf - jedoch ohne Erfolg.
Vorassetzung für den Abzug von Betriebsausgaben ist, dass Aufwendungen beim Steuerpflichtigen selbst entstanden sind und nicht bei einem fremden Dritten. Da der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkws getragen hat, war dieses Merkmal im Streitfall jedoch nicht gegeben. Unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt, erfolg die Sachbezugsbesteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung.
Praxishinweis
Der Bundesfinanzhof ging in seinem Urteil nicht darauf ein, was passiert wäre wenn A ein Fahrtenbuch geführt hätte. Er lies jedoch anklingen, das möglicherweise ein Abzug von Betriebsausgaben in Betracht komme, wenn A sowhol für die private als auch für die freiberufliche Nutzung eigenständig geldwerte Vorteile versteuert hätte - ermittelt nach den jeweils gefahrenen Kilometer.
Quelle: BFH-Urteil vom 16.07.2015, Az. III R 33/14
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