Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften
Hintergrund
Erzielen Gesellschaften neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit, führen nur geringfügige gewerbliche Einkünfte nicht zur Abfärbung. Eine sogenannte Infizierung tritt dann nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Bei gewerblichen Beteiligungseinkünften hat der Bundesfinanzhof eine Geringfügigkeitsgrenze aber nun abgelehnt. Somit führt einkommensteuerrechtlich jede Beteiligung, aus der die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb.
Die positive Nachricht: Eine Umqualifizierung löst in diesen Fällen keine Gewerbesteuer aus. Denn nur so wird, so der Bundesfinanzhof, eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern vermieden.
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Quelle | BFH-Urteil vom 6.6.2019, Az. IV R 30/16, BFH, PM Nr. 46 vom 01.08.2019