Kindergeld, Entlastungsbetrag, Abbau der kalten Progression und Co
Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag
Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2015 wurde der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, von 8.354 EUR auf 8.472 EUR angehoben. Im VZ 2016 wird dieser noch einmal erhöht auf 8.652 EUR.
Praxishinweis
Durch die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags (ab 01.01.2015) treten lohnsteuerliche Konsequenzen auf. Die Erhöhung des Grundfreibetrags wird durch eine vom Gesetzgeber beschlossene Sonderregelung im Abrechnungsmonat Dezember 2015 berücksichtigt. Die Finanzverwaltung wird entsprechend geänderte Programmabläufe zur Lohnsteuerermittlung für Dezember 2015 erstellen und bekannt geben. Der ab Januar 2016 gültige Freibetrag wird bereits in die neu zu erstellenden Programmablaufpläne eingearbeitet.
Ebenfalls angepasst an die neuen Werte des Grundfreibetrags wurde der Unterhaltshöchstbetrag.
Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag
Der Kinderfreibetrag beträgt im Veranlagungsjahr 2015 nunmehr 2.256 EUR pro Kind und Elternteil, was eine Erhöhung um 72 EUR bedeutet. Eine weitere Steigung um 48 EUR erfolgt sodann im VZ 2016.
Rückwirkend ab 2015 wurde das monatliche Kinder um jeweils 4 EUR angehoben. In Zahlen bedeutet dies: jeweils 188 EUR für das erste und das zweite Kind, 194 EUR für das Dritte und 219 EUR für jedes weitere. Eine erneute Anhebung um jeweils 2 EUR wird 2016 erfolgen.
Ein monatlicher Kinderzuschlag in Höhe von 160 EUR wird ab dem 01.07.2016 gewährt. Dieser beträgt aktuell 140 EUR.
Hinweis
Der Kinderzuschlag wird denjenigen Eltern gewährt die nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen um den Bedarf ihrer Kinder zu decken aber grundsätzlich in der Lage sind durch ihr Erwerbseinkommen den eigenen Bedarf zu finanzieren.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2015 wird für ein im Haushalt des Alleinerziehenden gemeldetes Kind ein Entlastungsbetarg in Höhe von 1.908 EUR p.a. gewährt (Bisher beträgt dieser 1.308 EUR p.a.).
Des weiteren erhöht sich der Entlastungsbetrag durch die neue Kinderkomponente um 240 EUR pro Kalenderjahr, für jedes weitere gemeldete Kind. Bei zwei zu berücksichtigenden Kindern in 2015 beträgt der Entlastungsbetrag somit 2.148 EUR (1.908 EUR + 240 EUR) im Kalenderjahr.
Hinweis
Weiterhin gilt: Der Entlastungsbetrag wird nur für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben.
Abbau der kalten Progression ab 2016
Als kalte Progression bezeichnet man Häufig das Problem, dass trotz Lohnerhöhung weniger Realeinkommen zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber versucht hier nun gegenzusteuern.
Der Einkommensteuertarif soll ab 01.01.2016 um 1,48% "nach rechts" verschoben werden. Ziel ist es die für 2014 und 2015 erwartete Inflationsrate auszugleichen. Dies bedeutet eine jährliche Entlastung von 1,5 Milliarden EUR für die Steuerpflichtigen. Die Entlastung wird für den einzelnen jedoch kaum wirklich spürbar sein.
Quelle: Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, BR-Drs. 281/15 (B) vom 10.07.15; DStV, Mitteilung vom 15.06.15 "Abbau der kalten Progression: Was lange währt, wird endlich gut?"
Foto: © powerstock - Fotolia.com