Kosten für die Abschiedsfeier beim Arbeitsplatzwechsel können steuerlich abzugsfähig sein
Sachverhalt
Aufgrund des Wechsels eines leitenden Angestellten an eine Fachhochschule, lud dieser im Rahmen seiner Abschiedsfeier Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem gemeinsamen Abendessen in ein Restaurant, inkl. der Möglichkeit zur Übernachtung, ein. Zuvor holte er sich die Erlaubnis seines bisherigen Arbeitgebers ein und stimmte die Einladung mit ihm ab, da die Anmeldung für die Feier über sein bisheriges Sekretariat erfolgte. Der Einladung folgten ca. 100 Personen und die daraus entstandenen Kosten i.H.v. von rund 5.000 EUR machte der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das zuständige Finanzamt stufte die Feier jedoch als Privat ein und lehnte den Werbungkostenabzug ab. Das Finanzgericht Münster entschied jedoch zu Gunsten des Steuerpflichten und gab dem Finanzamt Unrecht.
Laut dem Finanzgericht sprachen folgende Punkte insbesondere für eine berufliche Veranlassung:
- Die anwesenden Gäste stammten ausschließlich aus dem beruflichen Umfeld des Arbeitnehmers; Angehörige oder private Freunde waren nicht eingeladen. Ebenso aussagekräftig war die Tatsache, das der Großteil der Gäste ohne Partner eingeladen war.
- Der ehemalige Arbeitgeber war durch Absprache und die Anmeldung über das Sekretariat in die Organsisation der Feier mit eingebunden.
- Die entstandenen Kosten in Höhe von 5.000 EUR beurteilte das Finanzgericht als "durchschnittlich", da der Arbeitnehmer einen Bruttolohn von knapp 240.000 EUR jährlich bezog. Dies sprach ebenfalls nicht gegen die berufliche Veranlassung.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 29.05.2015, Az. 4 K 3236/12 E
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