Meldeadresse des Kindes ist entscheidend beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Urteil
Wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, ist laut BFH die Zugehörigkeit zum Haushalt anzunehmen. Die Münchner Richter leiten hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit eine unwiderlegbare Vermutung ab.
Hinweis
Rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2015 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 600 EUR auf insgesamt 1.908 EUR jährlich erhöht. Des weiteren hat der Gesetzgeber eine neue Kinderkomponente eingeführt. Durch diese erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 EUR pro Kalenderjahr für jedes weitere gemeldet Kind.
Quelle: BFH-Urteil vom 05.02.2015, Az. III R 9/13, Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015, BGBl I 2015, 1202
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