Mindestlohn - Aufzeichnungspflichten wurden gelockert
Hintergrund
Gem. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist der Arbeitgeber verpflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer-/innen aufzuzeichnen, sofern dieser ein regelmäßiges Monatsentgelt von unter 2.958 EUR bezieht. Liegt das Gehalt über dieser Grenze, war der Arbeitgeber von der Aufzeichnungspflicht befreit. Rückwirkend zum 01.08.2015 ist diese Schwelle nun auf 2.000 EUR brutto gesenkt worden.
Wichtig
Voraussetzung für die Anwendung der neuen Schwelle ist, dass der Arbeitgeber in den letzten vollen zwölf Monaten, nachweislich dieses Entgelt gezahlt hat. Bei der Berechnung des zwölf Monats Zeitraums bleiben Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt außer Betracht.
Die bisherige Grenze in Höhe von 2.958 EUR bleibt für all diejenigen Arbeitnehmer bestehen, die nicht bereits seit zwölf Monaten mehr als 2.000 EUR brutto verdienen.
Ebenfalls von der neuen Verordnung profitieren im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Für all diese ist in Zukunft eine Aufzeichnungspflicht nicht mehr erforderlich.
Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person (z.B. GmbH oder AG) oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. KG) ist die Verwandtschaft/Beziehung zwischen Arbeitnehmer und dem vertretungsberechtigten Organ bzw. Gesellschafters maßgebend.
Hinweis
Das Bundesministerium für Arbeits und Soziales hält auf seiner Internetseite ausführliche Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn unter www.der-mindestlohn-wirkt.de bereit.
Quelle: Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29.7.2015, BAnz AT 31.7.2015 V1: Merkblatt der IHK Koblenz: Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz, Stand: August 2015
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