Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften
Die Einstufung einer Gesellschaft, in die Größenklassen Kleinstkapitalgesellschaft, kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaft, hängt von den drei Schwellenwerten Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer ab.
Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen und geplanten Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften, die bei der Rechnungslegung von diversen Erleichterungen profitieren - derzeitige Werte in Klammern:
Größenkriterien | Schwellenwerte |
Bilanzsumme | 6.000.000 EUR (4.840.000 EUR) |
Umsatzerlöse | 12.000.000 EUR (9.680.000 EUR) |
durchschnittliche Arbeitnehmerzahl |
50 Arbeitnehmer (50 Arbeitnehmer) |
Werden mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten, gilt das Unternehmen als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Wird eine bisher mittelgroße Kapitalgesellschaft durch Anhebung der Schwellenwerte zukünftig als kleine Kapitalgesellschaft eingestuft, kann sie unter anderem folgende Erleichterungen bei der Rechnungslegung in Anspruch nehmen:
- geringe Angaben im Anhang,
- keine Prüfungspflicht des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer,
- Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offen gelegt werden.
Erstmalige Anwendung
Der Referentenentwurf sieht vor, bereits Abschlüsse für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2013 beginnen (also Geschäftsjahr 2014, soweit kein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vorliegt) der neuen Schwellenwerte-Regelung zu unterwerfen. Im aktuell vorliegenden Gesetzesentwurf wurde hierfür ein Wahlrecht eingeräumt.
Hinweis
Die Neuregelung der Größenklassen kann für Jahresabschlüsse ab 2014 erst dann angewendet werden, wenn das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Wann dies der Fall sein wird ist aktuell noch offen, jedoch basiert das Gesetz auf der Richtlinie 2013/34/EUR, die bis (spätestens) 27.07.15 in nationales Recht umzusetzen ist.
Quelle: Gesetzentwurf für ein Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 07.01.2015
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