Neue Schwellenwerte für die Größeneinteilung - Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Hintergrund
Die Größenklassen von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG sowie regelmäßig auch die GmbH & Co. KG) hängt von drei gesetzlich definierten Schwellenwerten ab. Wenn an zwei aufeinenderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschritten werden, liegt z.B. eine kleien Gesellschaft vor:
- Bilanzsumme: 6.000.000 EUR (vor BilRUG: 4.840.000 EUR)
- Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR (vor BilRUG 9.680.000 EUR)
- durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl: 50 (vor BilRUG 50)
Durch die um ca. 24% erhöhten Schwellenwerte, sollen nach Schätzungen künftig rund 7.000 mittelgroße Kapitalgesellschaften als klein einzustufen sein und dadurch in den Genuss wesentlicher Erleichterungen (wie z.B. wegfall der Prüfungspflicht, keine Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung oder geringere Anhangangaben) kommen.
Praxishinweis
Das Wahlrecht für das Jahr 2014 ist nur als Paket nutzbar. Wer sich dafür entscheidet muss auch die Neu-Definition der Umsatzerlöse anwenden. Dadurch kann unter Umständen ein gegenteiler Effekt erfolgen, da hiernach auch Dienstleistungen und Verkäufe als Umsatzerlöse auszuweisen sind, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liegen.
Des Weiteren läuft das Wahlrecht zur vorgezogenen Anwendungen schon deshalb ins leere, da der Jahresabschluss 2014 bereits bei vielen Unternehmen in "trockenen Tücher" ist. In diesen Fällen gelten die neuen Schwellenwerte erst Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2015 beginnen.
Quelle: Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BR-Drs. 285/15 (B) vom 10.07.2015
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