Neues bei Darlehen zwischen Ehegatten
Hintergrund
Der allgemein gültige Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25% kommt nicht zur Anwendung, wenn der Schuldner die Zinszahlungen als Werbungkosten oder Betriebsausgaben absetzen kann und wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Trifft dies zu, ist der individuelle (persönliche) Steuersatz anzuwenden.
Sachverhalt
Zur Anschaffung und Renovierung eines fremd vermieteten Wohnhauses gab ein Ehemann seiner Frau ein festverzinsliches Darlehen. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass keine Bank den Erwerb oder die Renovierung des Gebäudes vollständig finanziert hätte und die Ehefrau über keinerlei eigene finanzielle Mittel verfügte. Aus diesem Sachverhalt heraus versteuerte das Finanzamt die Zinszahlungen beim Ehemann mit dessen persönlichen Steuersatz und nicht mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25%. Der Bundesfinanzhof bestätigte in seinem Urteil diese Vorgehensweise.
Im vergangenen Jahr entschied der BFH, dass ein Verhältnis zwischen einander nahestehenden Personen nur dann vorliegt, wenn von eine der Parteien auf die andere ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder an der Erzielung der Einkünfte des anderen ein eigenes wirtschaftliches Interesse besteht. Nicht ausreichend für die Begründung eines solchen Näheverhältnisses ist ein aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes Interesse.
Im Urteilsfall lag ein solches Beherrschungsverhältnis vor, da die Ehefrau bei Darlehensaufnahme vom Darlehensgeber (ihrem Ehemann) finanziell abhängig war. Die Anwendung des persönlichen Steuersatzes und der damit verbundene Ausschluss der Abgeltungssteuer knüpften somit an die wirtschaftliche Abhängigkeit unter den Darlehensbeteiligten an und nicht an das Näheverhältnis aufgrund der Ehe.
Quelle: BFH-Urteil vom 28.01.2015, Az. VIII R 8/14
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