Neues bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Voraussetzungen
Kinderbetreuungskosten können unter gewissen Umständen vom Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag beschränkt sich auf 2/3 der Aufwendungen (maximal 4.000 EUR pro Kind). Voraussetzungen für den Abzug sind:
- Es handelt sich um Kosten für die Betreuung (nicht für Verpflegung oder Unterricht),
- das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen,
- das Kind hat das 14te Lebensjahr noch nicht vollendet
(auf die Altersbeschränkung kann verzichtet werden, wenn das Kind durch eine Behinderung ausserstand ist sich selbst zu versorgen und diese vor dem 25. bzw. 27 Lebensjahr eingetreten ist), - es liegt eine entsprechende Rechnung (oder alternativ ein Vertrag) vor,
- und die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers (unbare Zahlung).
Klarstellung der OFD Niedersachsen
Grundsätzlich ist ein Doppelbezug/-ansatz von Betreuungsgeld und Kinderbetreuungskosten nicht möglich. In gewissen Fällen wird das Betreuungsgeld aber weiter gewährt. Diese sind im §4a Abs. 2 BEEG (= Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) aufgezählt, wie z.B. bei schwerer Krankheit. Trifft dies zu, ist der Sonderausgabenabzug nicht um das Betreuungsgeld zu mindern.
Ebenso entfällt der Sonderausgabenabzug auch dann nicht, wenn die Rechnung für die Betreuungsleistung vom Konto eines Dritten bezahlt wurden (Stichpunkt abgekürzter Zahlungsweg). Ob die Aufwendungen an den Dritte vom Steuerpflichtigen erstattet werden, ist insoweit irrelevant.
Bei Elternteilen die nicht verheiratet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind, kann nur der Elternteil die Kosten als Sonderausgaben geltend machen, der sie wirtschaftlich auch getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Lebt das Kind im Haushalt des Elternteils welcher den Kinderbetreuungsvertrag abgeschlossen und bezahlt hat, kann der Sonderausgabenabzug weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugeordnet werden. Hier sollte man in der Praxis entsprechend handlen und unter Umständen gegensteuern.
Quelle: OFD Niedersachsen vom 27.04.2015, Az. S 2221b - 1 - St 236
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