Neues zur Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen
Hintergrund
Steuerpflichtige erhalten für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung von 20% der Aufwendungen (jedoch nur auf die Lohn- bzw. Anfahrts- und Maschinenkosten); höchstens 1.200 EUR pro Jahr. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße Rechnung erhält und die Zahlung auf das Bankkonto des Erbringers erfolgt.
Das Finanzgericht München stellte in seinem Urteil vom 23.02.2015 klar, dass der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür - die in der Werkstatt des Schreiners gebaut und anschließend zum Haus des Steuerpflichtigen geliefert und dort montiert wurde - insgesamt eine begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellt. Diese geänderte Sichtweise ist wohl auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zurückzuführen. Dieser hat den Begriff "im Haushalt" räumlich-funktional ausgelegt, so dass die Grenze nicht Deckungsgleich mit der des Grundstücks ist.
Aufgrund einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern, aus welcher sich ergibt, dass das Urteil des BFH nur für die entschiedenen Sachverhalte (z.B. Aufwendungen für einen Hausanschluss) anwendbar ist, werden die örtlichen Finanzämter die Entscheidung des FG München wohl nicht anwenden.
Praxishinweis
Derzeit wird das Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Finanzverwaltung überarbeitet. Somit bestehen keine Bedenken in ähnlichen Fällen, bei welchen die Auslegung der Grenze des Haushalts strittig ist, die Bearbeitung dieser offen zu halten bis das Anwendungsschreiben entsprechend angepasst wurde. Dies rät zumindest das Bayerische Landesamt für Steuern.
Quelle: FG München, Urteil vom 23.02.2015, Az. 7 K 1242/13, FG München, Urteil vom 24.10.2011, Az. 7 K 2544/09; BFH-Urteil vom 20.03.2014, Az. VI R 56/12; Bayerisches Landesamt für Steuern, aktualisierte Fassung vom 22.04.2015, Az. S 2296b.1.1-5/2 St32; BMF-Schreiben vom 10.01.2014, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004
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