Normale Schuhe können nicht als Werbungskosten abgesetzt werden
Hintergrund
Aufwendungen für "bürgerliche" Kleidung sind Grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung zu kategorisieren und deshalb nicht abzugsfähig. Das Abzugsverbot gilt selbst dann, wenn die Kleidung für berufliche Zwecke angeschafft wurde und so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird. Sobald dir private Nutzung möglich und üblich ist, scheitert ein Werbungskostenabzug.
Beachten Sie
Nicht unter das Abzugsverbot fällt die typische Berufskleidung, welche nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist (z.B. weißer Arztkittel).
Quelle: FG Münster, Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 K 3675/14 E
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