Nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer sind auch weiterhin steuerlich nicht abzugsfähig
Häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen, wie z.B. die anteilige Miete, Abschreibungen oder Wasser- und Energiekosten, können für ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt abgezogen werden:
- Bis zu 1.250 EUR pro Jahr, insofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt.
Die Aufwendungen können aber nur dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn der Raum büromäßig eingerichtet ist und die Nutzung ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken dient. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von unter 10% ist unschädlich.
Dass die Sichtweise zur nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung nicht mehr zeitgemäß ist, war die Hoffnung vieler Steuerzahler. Grund dafür war das vom Großen Senat des BFH in 2009 gekippte Aufteilungsverbot für Reiseaufwendungen bei gemischter Veranlassung (beruflich sowie privat). Seither sind derartige Aufwendungen grundsätzlich nach den Zeitanteilen der Reise aufteilbar. Leider gilt dies nicht analog für ein häusliches Arbeitszimmer.
Der Große Senat hat sich wohl von praktischen Erwägungen leiten lassen: Die büromäßige Einrichtung, welche nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden muss, dient als Grundlage der Abgrenzung zwischen dem betrieblich/beruflich und dem privat genutzten Bereich. Dadurch sollen Gestaltungsmöglichkeiten unterbunden und der Verwaltungsvollzug erleichtert werden. Da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt, können diese Ziele bei einer Aufteilung nicht erreicht werden. Eine sachgerechte Abgrenzung ist bei einer entsprechenden Aufteilung daher nicht gewährleistet.
Ergebnis: Aufwendungen für gemischt genutzte Räume (z.B. 60% betrieblich/beruflich und 40% privat) sind daher weiterhin steuerlich nicht abziehbar. Unter das Abzugsverbot fallen auch Aufwendungen für einen "Arbeitsecke", da diese Räume bereits ihrer Einrichtung und Art nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.
Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer
Keine Auswirkung hat diese Entscheidung auf die Bereiche der Arbeitsmittel und des außerhäuslichen Arbeitszimmers. Hier bleibt alles beim Alten, was bedeutet:
- Gegenstände die als Arbeitsmittel zu qualifizieren sind (Schreibtische, Computer, etc.) unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung.
- Liegt ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, z.B. wenn sich das Arbeitszimmer räumlich getrennt vom üblichen Privatbereich in einem Mehrfamilienhaus liegt, unterliegen auch diese Kosten nicht der Abzugsbeschränkung.
Beachten Sie
Ein häusliches von einem außerhäuslichen Arbeitszimmer abzugrenzen, ist oftmals sehr schwierig. Da es sich hier um Einzelfallentscheidungen handelt, kommt es häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt.
Quelle: BFH, Beschluss vom 27.07.2015, GrS 1/14; BFH, Mitteilung Nr. 6 vom 27.01.2016
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