Pokergewinne können der Einkommensteuer unterliegen
Sachverhalt
Kläger im aktuellen Fall war ein ehemaliger Flugkapitän, welcher aus der Teilnahme an Pokerturnieren (vorallem in den Varianten "Texas Hold'em" und "Omaha Limit") über Jahre hinweg hohe Preisgelder erzielt hatte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Preisgelder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen; wogegen der Steuerpflichtigte klagte.
FG Köln beschäftigte sich mit dem Begriff des Glücksspiels
Insbesondere ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt, war Streitpunkt vor dem Finanzgericht Köln. Schlussendlich urteilte dieses dass die gespielten Pokervarianten nicht ausschließlich als Glücksspiel sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitselementen anzusehen sind. Bereits bei einem durchschnittlich Spieler trete das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurück.
Entsprechend folgte das Finanzgericht der Auffassung des Finanzamt und würdigte die Gewinne als steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb ebenfalls ohne Erfolg, wobei die Einstufung als Glücksspiel die Münchner Richter nur am Rande als relevant betrachteten.
Bundesfinanzhof stellt auf das marktorientierte Verhalten ab
Die Besteuerung im Einkommensteuergesetz knüpft weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des Glücksspiels. Die bisherige Rechtsprechung verneint beim reinen Glücksspiel (z.B. Lottospiel) zwar grundsätzlich die Beteilgung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, dem Bundesfinanzhof kam es jedoch eher auf andere Merkmale an. Vorallem auf die Tatbestandsmerkmale der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, die vorliegend erfüllt waren, stellte der BFH im aktuellen Urteil ab.
Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass jeder Turnierpokerspieler zum Gewerbetreibenden wird. Grundsätzlich ist eine nicht steuerbare Betätigung von einem am Markt orientierten einkommensteuerbaren Verhalten abzugrenzen. Der Bundesfinanzhof ging in seinem Urteil nicht darauf ein, ob auch Gewinne aus sogenanntne Cash-Games (Pokerspiele im Spielcasino) oder aus Online-Poker einkommensteuerpflicht sein können, da er dies nicht zu entscheiden hatte.
Beachten Sie
Ob Pokergewinn der Umsatzbesteuerung unterliegen, wird der Bundesfinanzhof demnächst in einem weiteren Verfahren klären müssen.
Quelle: BFH-Urteil vom 16.09.2015, Az. X R 43/12, Rev. BFH unter Az. XI R 37/14
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