Reform der Erbschaftsteuer: Dies sind die geplanten Neuregelungen
Vorbemerkungen
Das BVerfG hat in seiner Dezemberentscheidung die rückwirkende Neuregelung unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Umso erfreulicher ist es, dass der Entwurf keine rückwirkenden Änderungen vorsieht. Das aktuelle Recht soll somit bis zum Inkrafttreten der Änderungen uneingeschränkt gültig sein.
Wichtig
Es handelt sich um einen Erstentwurf im frühen Stadium des Gesetzgebungsverfahren. Etwaige Änderungen sind aufgrund der Komplexität der Thematik deshalb nicht unwahrscheinlich.
Begünstigtes Vermögen
Einer der Hauptkritikpunkte des BVerfG war, dass die Steuerverschonung für betriebliches Vermögen auch dann eintritt, wenn dieses aus bis zu 50% Verwaltungsvermögen besteht. Der Gesetzgeber hat deswegen die Definition des begünstigten Vermögens überarbeitet. Die Neudefinition begünstigt nur noch Vermögen dass "seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient". Eine steuermissbräuchliche Gestaltung, wie seiner Zeit die sog. "Cash-GmbH", soll hierdurch vermieden werden.
Hinweis
Soweit der Netto-Wert des nicht begünstigten Vermögens 10% des Nettowerts des begünstigen Vermögen nicht übersteigt, kann auch das nicht begünstigte Vermögen wie begünstigtes behandelt werden.
Lohnsummenregelung
Eine steuerliche Verschonung kommt auch nur dann in Anbetracht wenn die sog. Lohnsummenregelung beachtet wird. Die Kernaussage dieser Regelung besagt, dass in den Folgejahren nach der Unternehmensübertragung nicht deutlich weniger Lohn gezahlt werden darf, als die Jahre davor. Derzeit sind Unternehmen mit nicht mehr als 20 Beschäftigten von der Prüfung dieser Regelung ausgenommen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls als unverhältnismäßige Privilegierung moniert.
Die geplante Neuregelung sieht vor, nur noch Betriebe mit bis zu drei Beschäftigten von der Einhaltung der Lohnsummenregelung zu befreien. Kleinere Betriebe, von unter 20 Mitarbeitern, gehen aber trotzdem nicht leer aus. Bei Vorliegen von 4 bis 10 Arbeitnehmern bzw. für Betriebe mit 11 bis 15 Beschäftigten gilt eine abgeschwächte Lohnsummenregelung.
Neue Prüfschwelle
Ebenfalls neu eingeführt werden soll eine Prüfschwelle, die bei einem begünstigen Vermögen von über 26 Millionen Euro liegt. Für die Prüfung der absoluten Grenze, sind die Erwerbe der letzten zehn Jahre zusammenzurechnen.
Hinweis
Liegen bestimmte Merkmale in den Gesellschaftsverträgen bzw. der Satzung des jeweiligen Unternehmens vor, verdoppelt sich diese Prüfschwelle auf insgesamt 52 Millionen Euro. Qualitative Merkmale wäre zum Beispiel Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen. Hierdurch soll eine Kapitalbindung in bestimmten Familienbetrieben erzeugt werden.
Falls der Erwerb die Größen der jeweiligen Prüfschwellen unterschreitet, kommt der Erwerber - nach wie vor - in den Genuss gewisser Vergünstigen wie dem Verschonungsabschlag (85% bei Regelverschonung oder 100% beim Optionsmodell) und unter Umständen dem Abzugsbetrag. Diese Steuerbefreiungen sind wiederum vom Einhalten der vorher genannten Lohnsummenregelung sowie von gewissen Behaltensfristen abhängig.
Sollte der steuerpflichtige Erwerb die Höhe der Prüfschwelle übersteigen, soll - lt. Gesetzesentwurf - keine Verschonung gewährt werden, sondern auf gesonderten Antrag des Erwerbers ein verminderter Verschonungsabschlag oder eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung erfolgen.
Quelle: Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht, Regierungsentwurf vom 08.07.2015
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