Schlechte Nachrichten beim häuslichen Arbeitszimmer
Aufwendungen des Steuerpflichtigen
In diesem Spannungsverhältnis bewegt sich auch das Thema „häusliches Arbeitszimmer“. Der große Senat des Bundesfinanzhofs hat hierzu bereits im Jahr 2015 (Beschluss des Großen Senats des BFH v. 27.7.2015 – GrS 1/14) entschieden, dass:
„Aufwendungen für einen in der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen eigebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar“.
Urteil vom 17.2.2016
Der X. Senat hat diese sehr restriktive Auslegung in einem aktuellen Urteil (BFH, Urteil vom 17.2.2016 – X R 1/13) bestätigt.
Im Kern ging es darum, dass ein Büroraum in einem Einfamilienhaus für Schreibarbeiten genutzt wurde, die im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage standen. Für diese Tätigkeiten stand auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Insofern war die Anerkennung der Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben dem Grunde nach unstreitig.
Da dieser Raum allerdings auch in nicht unwesentlichem Ausmaß zur Erledigung privater Korrespondenz genutzt wurde der Abzug mit Verweis auf § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b EStG insgesamt versagt.
Insbesondere wurde die Aufteilung der Kosten im Wege einer sachgerechten Schätzung in einen privaten und beruflichen Teil verneint. Dies hatte der Große Senat (Beschluss des Großen Senats des BFH v. 21.09.2009-GrS1/06) noch in 2009 in einem anderen Fall explizit zugelassen.
Praxishinweis
Steuerpflichtige die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in ihrer Steuererklärung geltend machen wollen, müssen sehr genau auf die Einhaltung der Voraussetzungen achten. Um unnötige Konflikte zu vermeiden, sollte die Einhaltung dieser Voraussetzungen auch bestmöglich dokumentiert werden. Wir beraten Sie hierzu gerne.
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