Steuerbegünstigung für Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall musste eine alleinerziehende Mutter nur vormittags im Büro anwesend sein. Der Arbeitgeber gestattete ihr Nachmittags von zu Hause aus zu arbeiten. Die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer machte die Arbeitnehmerin in ihrer persönlichen Steuererklärung geltend. Da ihr jedoch bei ihrem Arbeitgeber ebenfalls ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand, versagte das Finanzamt den Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer. Das FG Rheinland-Pfalz folgte dieser Auffassung.
Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen (z.B. Miete, Strom und Wasserkosten) für ein häusliches Arbeitszimmer bis maximal 1.250 EUR jährlich steuermindernd abgezogen werden. Da die Arbeitnehmerin ihren Arbeitsplatz aber grundsätzlich auch am Nachmittag hätte nutzen können, traf dies nicht zu.
Dass die Kinderbetreuung letztlich eine entsprechende Nutzung nicht zulässt, ist für das Finanzgericht unbeachtlich. Des Weiteren sei für solche Fälle der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausreichend als Steuervergünstigung so die Finanzrichter.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2015, Az. 3 K 1544/13
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