Steuerliche Anerkennung der Pflege durch die Kinder bei der Erbschaftsteuer
Pflegefreibetrag im Rahmen der Erbschaftsteuer
Im Rahmen der Erbschaftsteuer besteht ein Freibetrag in Höhe von 20.000 € für Erwerbe von Personen die zu Lebzeiten den Erblasser gepflegt haben.
Die Finanzverwaltung hat diesen Freibetrag für Verwandte ersten Grades (bspw. Kinder) ausgeschlossen, da diese ohnehin eine Pflicht zur Pflege haben.
Dieser Ansicht hat der BFH jetzt eindeutig widersprochen.
Die Anwendung des Freibetrags auf die Kinder trägt der generellen Intention des Gesetzgebers Rechnung, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.
Mit anderen Worten: Auch Kinder können den Freibetrag nutzen!
Dabei ist der Begriff „Pflege“ grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Insbesondere kommt es nicht auf eine gesetzliche Einstufung in eine Pflegegruppe an.
Wir begrüßen dieses Urteil ausdrücklich, da es die emotional und körperlich sehr anstrengende Pflegeleistung honoriert.
Sollten Sie Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung von Pflege- oder Krankheitskosten oder zur Erbschaftsteuer haben, zögern Sie nicht uns anzusprechen!
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