Steuerliche Rahmenbedingungen für Blockheizkraftwerke werden ab 2016 schlechter
Folgen
Durch die Behandlung des BHKW als wesentlicher Gebäudebestandteil und nicht mehr als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut, entfällt zum einen die Möglichkeit der Bildung eines steuermindernden Investitionsabzugsbetrages (der bis zu 40% der Anschaffungskosten betragen kann), sowie die Investitionszulage.
Des Weiteren können die Anschaffungskosten nun nicht mehr über 10 Jahre abgeschrieben werden, sondern müssen anhand der Afa für Gebäude berechnet werden.
Für BHKW die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind, kann das aus Vertrauensschutzgründe eingeräumte Wahlrecht angewendet werden. Dieses ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder des Festestellungsverfahrens, spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015, gegenüber dem Finanzamt auszuüben.
Wichtig
Die neue Verwaltungsmeinung gilt für all die Fälle, in denen der Zweck des BHKW in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt und keine Betriebsvorrichtung ist.
Zinsen auf Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionszeitraum, in welchem nach Bildung des Abzugsbetrages angeschafft werden muss, beträgt grundsätzlich drei Jahre. Erfolgt in dieser Zeit keine entsprechende Investition, ist der Abzugsbetrag im Jahr der Bildung rückwirkend aufzulösen und entsprechend zu verzinsen.
Beispiel
Wurde im Jahre 2014 für die geplante Anschaffung eines BHKW ein Investitionsabzugsbetrag gebildet, hat ein Steuerpflichtiger grundsätzlich bis Ende 2017 Zeit eine entsprechende Anschaffung zu tätigen. Der neuen Sichtweise nach, muss jedoch eine verbindliche Anschaffung, Bestellung oder Herstellung bis spätestens Ende 2015 erfolgen.
Der Deutsche Steuerberaterverband forder deshalb das Bundesministerium für Finanzen auf, die Finanzämter anzweisung die bei der Auflösung resultierenden Zinsen entsprechend zu erlassen, wenn der Investitionszeitraum den 31.12.2015 übersteigt. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.
Quelle: FinMin Schleswig-Holstein vom 21.07.2015, akt. Kurzinfo ESt 55/2010; DStV-Stellungnahme S 09/15 vom 18.08.2015 an das BMF
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